Statuten

Die Statuten regeln formal die Vereinsabläufe. Die aktuellen Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25.09.2003 beschlossen.

Art. 1 Name
Unter dem Namen Familienverein Bözberg, 5225 Bözberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches ZGB.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, den gegenseitigen Kontakt von Familien zu fördern. Dazu unterstützt der Verein den Meinungsaustausch, die Information und die Weiterbildung in Kursen, sowie das gesellige Beisammensein und strebt eine Zusammenarbeit mit bereits bestehenden aktiven Institutionen, Vereinen und Organisationen an.
Art. 3 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung (GV)
  • der Vorstand
  • die Revisoren/innen
Generalversammlung
a) Die Generalversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie tagt 1x pro Jahr oder wenn ein fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Versammlung(en) wird/werden mit Schreiben an die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Sie setzt sich zusammen aus den:
  • Aktivmitgliedern
  • Mitgliedern des Vorstandes
  • Revisoren/innen
  • Passivmitgliedern
b) Der GV obliegen folgende Geschäfte:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Abnahme des Jahresberichtes der/des Präsidentin/en
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Wahl der/des Präsidentin/en
  • Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Revisoren
  • Statutenrevisionen
  • Vereinsauflösung
c) Sie ist mit einfachem Mehr beschlussfähig. Für die Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Änderungs-vorschläge sind mit der Einladung zu veröffentlichen. Mitglieder des Vorstandes, welche auch als Familienmitglieder stimmberechtigt sind, haben nur eine Stimme.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen (Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in) und bis maximum 9 Personen (6 Beisitzer/innen).

Diese werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand ist wieder wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt.

Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen.
Revisoren
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Revisoren/innen, welche die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins prüfen und einen Revisorenbericht auf die GV erstellen. Revisor/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre und sie sind wieder wählbar.
Art. 3 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können all jene natürlichen und juristischen Personen werden, welche dem Verein gegenüber interessiert und aufgeschlossen sind und ihn unterstützen möchten.
b) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Die Mitglieder des Vereins anerkennen die Statuten des Vereins als Rechtsgrundlage für die Vereinstätigkeit und unterziehen sich der Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen. Sie verpflichten sich zur Entrichtung der von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge.

Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Vereinsjahres fällig.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod
  • mit dem Austritt
  • mit dem Ausschluss
a) Der Austritt kann auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
b) Der Ausschluss kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit des Vorstandes gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, die Interessen des Vereins schädigt oder den Mitgliederbeitrag nicht fristgerecht bezahlt.
Art. 6 Beiträge
Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die Beiträge der Mitglieder.
Art. 7 Haftung
Für die Deckung der Vereinsschulden, die bei der Verfolgung des Vereinszweckes entstanden sind, haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder, die über ihre ordentliche Beitragspflicht hinausgeht, besteht nicht.
Art. 8 Reglemente
Im Übrigen gelten die vom Vorstand beschlossenen Reglemente.
Art. 9 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli.
Art.10 Vereinsauflösung
Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschliessen, an der mindestens 70% der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversamm-lung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der voran-gehenden erfolgen darf. Diese zweite Generalversammlung ist befugt, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einfachem Mehr zu beschliessen.

Im Falle einer Auflösung fällt ein allfällig vorhandenes Vermögen einer bözberger Institution zu.
Art.11 Inkrafttreten
Die Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 25.09.2003 in Kraft.